Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2013/12/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Ob bei der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "iA" anstelle von "iV" verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage.