Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2013/12/0093

Rechtssatz

Es besteht keine Zuständigkeit von Vorgesetzten, das Grundrecht eines Beamten auf freie Meinungsäußerung durch Weisungen in Richtung eines Verbotes solche Äußerungen in der Öffentlichkeit abzugeben, zu beschränken.