Verwaltungsgerichtshof
14.10.2013
2013/12/0042
Auf ein besonderes vertragliches Dienstverhältnis als Rektors bzw. als Rektorin einer Pädagogischen Hochschule (Paragraph 13, Absatz 6, HochschulG 2005) findet das DVG 1984 zufolge seines in Paragraph eins, Absatz eins, näher umschriebenen Anwendungsbereiches keine Anwendung. Der Beamte, ein Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt; gehört als solcher weder der Zentralstelle an noch leitet er eine nach der DVPV BMUKK 2007 unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde, namentlich den Landesschulrat für Tirol. Auch ist den vorgelegten Verwaltungsakten oder dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen, dass der Beamte der belangten Behörde (BMUKK) ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt gewesen wäre. Daraus folgt, dass zur bescheidmäßigen Erledigung des vom Beamten im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt erhobenen Feststellungsbegehrens nicht die belangte Behörde (BMUKK), sondern der Landesschulrat für Tirol zuständig ist.