Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2013/11/0232

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, NÖ KAG 1974 (dieses in der Fassung der 27. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 9440-29) hatte bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ hinsichtlich des nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, leg.cit. zu prüfenden Bedarfes Parteistellung iSd. Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Die Bfin, die Ärztekammer für Wien, ist in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. Parteistellung kraft Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses kommt der Ärztekammer für Wien in Verfahren zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums von vornherein nicht zu. Eine Parteistellung käme demnach nur in Betracht, wenn sie der Ärztekammer für Wien durch das NÖ KAG 1974 ausdrücklich zuerkannt worden wäre. Letzteres ist aber zweifellos nicht der Fall, weil nur der Ärztekammer für NÖ eine solche Parteistellung zuerkannt wird.