Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2013/11/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0268 E 28. April 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen besteht auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7941 auch nicht, dass in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448).