Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2013/11/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0448 E 22. September 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen. Diese handeln dabei im Namen der Landesregierung. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen (Paragraph 3, Absatz 3, AdLRegOrgG). Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen aufgrund des AdLRegOrgG besteht kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied (Hinweis: E 27.5.1988, 88/18/0015).