Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/10/0256
Bei einem Verfahren betreffend Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft ist kein Sachverhalt gegeben, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC iSd Artikel 51, GRC vor. Nach dieser Bestimmung gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union vergleiche E 25. März 2015, 2011/12/0096).