Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/10/0256

Rechtssatz

Bei einem Verfahren betreffend Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft ist kein Sachverhalt gegeben, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC iSd Artikel 51, GRC vor. Nach dieser Bestimmung gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union vergleiche E 25. März 2015, 2011/12/0096).