Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/10/0256
Nach dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der "Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung" - abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Mit dieser Bestimmung wird kein "Recht auf einen Instanzenzug" normiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen vergleiche E 30. November 2007, VfSlg. 18281; die Betrauung eines Bundesministers als erste und einzige Instanz betreffend - E 24. Februar 1983, VfSlg. 9600).