Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/10/0256
Wie bereits aus der Überschrift des Paragraph 11, RRBG 1998 ersichtlich ist, normiert diese Bestimmung "zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz". Auch der Einleitungssatz des Paragraph 11, RRBG 1998 nimmt unmissverständlich darauf Bezug, dass für eine Anerkennung nach dem AnerkennungsG 1874 die "nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, umschriebenen Erfordernissen" erfüllt sein müssen vergleiche die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 11, RRBG 1998, 938 BlgNR 20. GP, 10). Es besteht daher kein Zweifel, dass in einem Verfahren auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG 1874 die in Paragraph 11, RRBG 1998 normierten Voraussetzungen zu beachten sind vergleiche den Verweis des VfGH in seinem E 16. Dezember 2009, VfSlg. 18965, darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, RRBG 1998 als lex fugitiva zum AnerkennungsG 1874 ergangen ist).