Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
2013/10/0254
Nach Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, OÖ NatSchG 2001 gelten lediglich die zeitgemäße land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden sowie die hiefür erforderliche Errichtung von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen nicht als Eingriff in das Landschaftsbild; die Errichtung sonstiger Anlagen unterliegt daher jedenfalls dem Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, OÖ NatSchG 2001.