Verwaltungsgerichtshof
27.03.2014
2013/10/0209
GRS wie 2012/03/0102 E 23. Oktober 2013 RS 5
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird (Hinweis etwa Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Slg 2010, I-8041, Rz 53; Urteil des EuGH vom 14. Juni 2012, ANAFE, Rs C-606/10, Rz 73). Die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, müssen nämlich ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Rs C-409/06 Winner Wetten, Rz 54).