Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

2013/10/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0113 E 18. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.