Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

2013/10/0126

Rechtssatz

Das Stmk WaldschutzG 1982 enthält - anders als die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer vergleiche etwa Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG 1978) - keine explizite Regelung, wer den Kostenersatzanspruch geltend zu machen hat. Damit ist aber eine Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die Freiwilligen Feuerwehren, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, des - im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden - Stmk FeuerwehrG 1979; vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, des dzt. geltenden Stmk FeuerwehrG 2012) und die daher die Stellung als Rechtsträger haben, denen Kosten erwachsen, nicht ausgeschlossen vergleiche E 18. April 2012, 2010/10/0227).