Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
2013/10/0113
GRS wie 2012/06/0189 E 21. Februar 2013 RS 2
Die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen bewirkt nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern einen Verfahrensmangel, der (aber) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/10/0114
2013/10/0115
2013/10/0121
2013/10/0120
2013/10/0119