Verwaltungsgerichtshof
22.04.2015
2013/10/0077
Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, kommt die Rechtsstellung als Mitbeteiligter nicht zu, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist vergleiche E 15. November 2001, 98/07/0104; E 22. März 2001, 97/03/0201).