Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0144
Der Hinweis auf "außerdienstliches Verhalten" zählt vor dem Hintergrund, dass der Beamte Schüler unterrichtete, die vom Alter her der Schutzgruppe des Paragraph 207 a, StGB entsprechen können, nicht zu Gunsten des Beamten. Es kann von keinem Verhalten gesprochen werden, das als völlig losgelöst von den dienstlichen Belangen des Beamten zu sehen wäre.