Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0144

Rechtssatz

Der Hinweis auf "außerdienstliches Verhalten" zählt vor dem Hintergrund, dass der Beamte Schüler unterrichtete, die vom Alter her der Schutzgruppe des Paragraph 207 a, StGB entsprechen können, nicht zu Gunsten des Beamten. Es kann von keinem Verhalten gesprochen werden, das als völlig losgelöst von den dienstlichen Belangen des Beamten zu sehen wäre.