Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0144

Rechtssatz

Liegt eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes der sehr lange Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren und auch der hohe Verschuldensgrad hinsichtlich der Tathandlungen iSd Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 Litera a und b StGB vor, dann ist es nicht zuletzt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lehrer von Schülern in einer polytechnischen Schule nicht als rechtswidrige Ausübung des Ermessens zu erkennen, dass die Behörde aus generalpräventiven Gründen unter Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 davon ausging, dass das Vertrauensverhältnis (Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass der Beamte für eine Weiterbeschäftigung untragbar ist und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen hat. Dies ist unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege eintritt vergleiche E 25. Juni 2013, 2013/09/0038, 0039). Auf spezialpräventive Überlegungen kommt es nach geltender Rechtslage in einem solchen Fall nicht mehr an.