Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0144
Durch den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind nicht mehr spezialpräventive UND generalpräventive Überlegungen maßgebend, denn das Gesetz verwendet diesbezüglich das Wort ODER, sodass es hinreicht, wenn die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entweder aus spezial- oder aus generalpräventiven Erwägungen in Erwägung zu ziehen ist (unter Berücksichtigung der in Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 genannten weiteren Gründe; vergleiche E 28. Februar 2012, 2011/09/0177; E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).