Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2014

Geschäftszahl

2013/09/0133

Rechtssatz

Die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (eingehobene Strafgelder für private Zwecke verwendet) sind deswegen so schwer und im Ergebnis den Milderungsgründen gegenüber gewichtiger, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt vergleiche E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).