Verwaltungsgerichtshof
24.01.2014
2013/09/0132
Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG. Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.