Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 6

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 77, Wr DO 1994 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den VwGH, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche E 3. Oktober 2013, 2013/09/0066).