Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Geschäftszahl

2013/09/0118

Rechtssatz

Ist die wesentliche Frage, welcher Antrag Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, auf Grund der Widersprüche zwischen Spruch und Begründung nicht ohne weiteres zu beantworten, wobei es nicht angeht, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (Hinweis E VfGH 29. Oktober 1990, VfSlg 12420; E 28. Mai 2013, 2013/05/0005), so entzieht sich ein solcher Bescheid der nachprüfenden Kontrolle des VwGH und erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X02