Verwaltungsgerichtshof
12.11.2013
2013/09/0118
Ist die wesentliche Frage, welcher Antrag Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, auf Grund der Widersprüche zwischen Spruch und Begründung nicht ohne weiteres zu beantworten, wobei es nicht angeht, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (Hinweis E VfGH 29. Oktober 1990, VfSlg 12420; E 28. Mai 2013, 2013/05/0005), so entzieht sich ein solcher Bescheid der nachprüfenden Kontrolle des VwGH und erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X02