Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Geschäftszahl

2013/09/0118

Rechtssatz

Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X01