Verwaltungsgerichtshof
12.11.2013
2013/09/0118
Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X01