Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Geschäftszahl

2013/09/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 VwSlg 15468 A/2000 RS 5

Stammrechtssatz

Kritik an der eigenen Behörde (Rechnungshof) durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995).