Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2013/09/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0132 E 29. April 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei den dem Polizeibeamten zur Last liegenden Vergehen (Vergehens des sich Verschaffens und Besitzens von pornographischen Darstellungen Minderjähriger) um ein außerdienstliches Verhalten, so wird die Schwere der Dienstpflichtverletzungen etwas herabgemildert vergleiche E 13. Dezember 2007, 2005/09/0044), obwohl im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Polizeibeamter ein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht verneint werden kann.