Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2013/09/0059
GRS wie 2009/09/0132 E 29. April 2011 RS 2
Handelt es sich bei den dem Polizeibeamten zur Last liegenden Vergehen (Vergehens des sich Verschaffens und Besitzens von pornographischen Darstellungen Minderjähriger) um ein außerdienstliches Verhalten, so wird die Schwere der Dienstpflichtverletzungen etwas herabgemildert vergleiche E 13. Dezember 2007, 2005/09/0044), obwohl im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Polizeibeamter ein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht verneint werden kann.