Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2013/09/0059

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist auf die gesamte Rechtsordnung abzustellen insbesondere auch auf die im Strafgesetzbuch dafür angedrohte Schwere der Sanktion.