Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2013/09/0047
Mit der ausdrücklichen Bekanntgabe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, wird auch auf die in der eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Urteil EGMR 24. Juni 1993 im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89).