Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2013/09/0047
GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 7
Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll vergleiche Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG).