Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2013/09/0038
Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/09/0039