Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2013/09/0038
Beim Disziplinarrecht der Beamten handelt es sich nicht um vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist. Dem gegenüber hat die Disziplinarkommission eine Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit den möglichen Rahmen einer in Betracht kommenden Disziplinarstrafe im konkreten Fall vorzunehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/09/0039