Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2013

Geschäftszahl

2013/09/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0320 E 18. September 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Das im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hervorgehobene Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0013 E 5. September 2013