Verwaltungsgerichtshof
05.09.2013
2013/09/0012
GRS wie 2007/09/0320 E 18. September 2008 RS 5
Das im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hervorgehobene Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0013 E 5. September 2013