Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2013

Geschäftszahl

2013/09/0012

Rechtssatz

Die Hemmungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0013 E 5. September 2013