Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2013

Geschäftszahl

2013/09/0004

Rechtssatz

Selbst wenn sich die Arbeitgeberin eine "endgültige" Beschäftigung des Ausländers vorbehalten haben sollte, so ändert dies doch nichts daran, dass diese Arbeitskraft offenkundig über ein bloßes Vorführen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten VOR Aufnahme der Beschäftigung hinausgehend im abgelegenen Berggasthaus zumindest mit einem Anspruch auf Entlohnung ihrer Tätigkeit beschäftigt worden ist (Hinweis E 26. Februar 2009, 2009/09/0031).