Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0003

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems bedarf es insbesondere solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit beginnen dürfen vergleiche E 28. Oktober 2004, 2003/09/0086).