Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0003
Für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems bedarf es insbesondere solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit beginnen dürfen vergleiche E 28. Oktober 2004, 2003/09/0086).