Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0003
GRS wie 2004/09/0166 E 23. November 2005 RS 2
Bei der Beurteilung, ob eine - wenn auch kurzfristige und vorübergehende - Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf das Bestreben und die Bitten des Arbeitssuchenden zu Stande gekommen ist oder es eher der Wunsch des Arbeitgebers gewesen ist, ihn zu beschäftigen.