Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Geschäftszahl

2013/08/0247

Rechtssatz

Die Übertretung des Paragraph 111, ASVG stellt ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080247.X02