Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2013/08/0244
GRS wie 98/08/0313 E 4. Oktober 2001 RS 2
Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.