Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/08/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).