Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2014

Geschäftszahl

2013/08/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0283 E 29. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 ff zu Paragraph 45, AVG).