Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2013/08/0194

Rechtssatz

Auch eine vierzigprozentige Beteiligung des Gesellschafters einer GmbH schließt seine Dienstnehmereigenschaft im Sinn des ASVG noch nicht aus, solange er nicht - insbesondere als Mehrheitsgesellschafter - einen beherrschenden Einfluss ausübt. Wesentlich ist, ob der Gesellschafter tatsächlich in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit tätig wird.