Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/08/0168

Rechtssatz

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, mwN). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN).