Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2013/08/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0078 E 25. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Einen selbständig Erwerbstätigen, der die Erbringung seiner (allenfalls werkvertraglich geschuldeten) Leistungen generell an Dritte delegieren kann, der sich also nach Gutdünken eines Hilfspersonals oder eines Vertreters (Subunternehmers) bedienen kann, trifft keine persönliche Arbeitspflicht, womit das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu seinem Auftraggeber auszuschließen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).