Verwaltungsgerichtshof
10.04.2013
2013/08/0041
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche die hg Erkenntnisse vom 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080041.X01