Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
2013/07/0292
Es bestehen keine Zweifel am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, da mit diesem "die Berufung" als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass diese Formulierung eine Einschränkung in der von der Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegten Weise erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Eine Unklarheit des Spruches, die durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte, liegt demnach nicht vor.