Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2013/07/0283
Baurestmassen können grundsätzlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hat, eingesetzt werden vergleiche E 26. Mai 2011, 2009/07/0208; E 26. Jänner 2012, 2010/07/0065).