Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2013/07/0279

Rechtssatz

Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann auf Grundlage des Paragraph 10, ALSAG 1989 nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten eintreten. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit oder der gleichen Tätigkeit durch einen anderen oder bei Änderung der Rechtslage kommt einem solchen Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zu.