Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2013/07/0277
GRS wie 2004/06/0116 E 1. April 2008 RS 3
Die Unterlassung einer Fristsetzung im Titelbescheid ist zwar rechtswidrig, dies führt jedoch - Rechtskraft vorausgesetzt - nicht zur Unvollstreckbarkeit des Bescheides. Diesfalls hat die Vollstreckungsbehörde in der Androhung der Vollstreckung eine Frist zu setzen (hg. Erkenntnis vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0078).