Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
2013/07/0271
Dem Bewilligungsverfahren ist jenes Projekt, das im Widerstreit gesiegt hat, in unveränderter Form zugrunde zu legen. Änderungen, die Aspekte betreffen, welche Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können, sind unzulässig.