Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
2013/07/0271
Da bis zu dem in Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 genannten Zeitpunkt auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde jedoch, dass als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen insbesondere auch solche anzusehen sind, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen.