Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Geschäftszahl

2013/07/0269

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG 1989 festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr vergleiche E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X02